Statuten

1.  Name und Sitz

Art. 1

Unter dem Namen «Gesellschaft der Gehörlosen Schaffhausen» 1994 besteht ein Verein gemäss Art. 60 - 78 ZGB
mit Sitz in Schaffhausen. Sie ist durch Zusammenlegung die Rechtsnachfolgerin des Schaffhauser Vereins fürGehörlosenhilfe (1915) und des Gehörlosenvereins Schaffhausen (1966). Sie ist politisch und religiös neutral.

Sie ist Mitglied des Schweizerischen Gehörlosenbundes (SGB-FSS) und der Behindertenkonferenz des Kantons Schaffhausen (BKSH). Weitere Mitgliedschaften bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung GGS.

2.  Zweck

Art. 2

Die «Gesellschaft der Gehörlosen Schaffhausen» verfolgt das Ziel:

  • die Gehörlosen des Kantons Schaffhausen und seiner Umgebung im Verständnis ihrer eigenen Kultur undinsbesondere ihrer Sprache zu wecken und zu fördern;
  • diese Kultur im Kreis der Gehörlosen zu ergründen, zu pflegen und zu gestalten;
  • die Gestaltungsmöglichkeiten der Gehörlosen innerhalb ihrer eigenen Kultur zu verbessern und zu erweitern;
  • die Kultur der Gehörlosen und ihre Gebärdensprache nach aussen zu vertreten und in das gesellschaftliche Lebender Hörenden einzugliedern;
  • das Zusammenleben und Zusammenwirken von Gehörlosen und Hörenden in die Wege zu leiten und einzuüben;
  • den Belangen der Gehörlosen eine feste Stellung und Berücksichtigung in allen menschlichen Bereichen zuverschaffen.

Art. 3

Zu diesem Zweck schafft die Gesellschaft der Gehörlosen durch die Veranstaltung regelmässiger AnlässeGelegenheit zu gesellschaftlicher Information und Diskussion, Bildung, politischer Teilhabe und zu gesellschaftlicher Begegnung in frohem Rahmen.

Sie richtet ihre besondere Aufmerksamkeit auf die mehrfach eingeschränkten und betagten Gehörlosen und sorgt für eine barrierefreie Berücksichtigung ihrer besonderen gesellschaftlichen Bedürfnisse.

Für sonntägliche Zusammenkünfte mit vorwiegend geselligem Charakter sieht sie die Begleitung durch den Beauftragten der evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Schaffhausen vor.

Alle Anlässe der «Gesellschaft der Gehörlosen Schaffhausen» stehen grundsätzlichen jedermann offen.

Die Gesellschaft bedient sich für Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der einschlägigen Gehörlosenzeitungen
der Schweiz und der lokalen Medien.

3.  Finanzielle Mittel

Art. 4

  • Die finanziellen Mittel werden beschafft durch:
  • die jährlichen Mitgliederbeiträge
  • Vermächtnisse und Gaben
  • Beiträge und Subventionen von öffentlichen und privaten Institutionen und Personen
  • Sammlungen
  • Erlös von Veranstaltungen
  • Vermögenserträge

4.  Mitgliedschaft

Art. 5

Gehörlose, Schwerhörige und Hörende können Mitglied werden. Der Eintritt kann jederzeit erfolgen.Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Präsidenten zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

Art. 6

Alle Mitglieder sind beitragspflichtig. Die Höhe des Mitgliederbeitrages wird alljährlich durch die
Mitgliederversammlung festgelegt. Gönner sind willkommen, aber nicht stimmberechtigt.

Art. 7

Der Austritt aus der Gesellschaft ist nur auf Ende des Jahres möglich und muss dem Präsidium schriftlich erklärtwerden.

Art. 8

Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen jederzeit aus der Gesellschaft ausge­schlossen werden, insbesondere,wenn es der Gesellschaft schadet, den statut­arischen Bestimmungen nicht entspricht oder den Mitgliederbeitrag nichtbezahlt. Der Vorstand fällt den Ausschlussentscheid, der an die Mitgliederversammlung weitergezogen werden kann.
Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vermögen der Gesellschaft.

Art. 9

Für die Verbindlichkeit der Gesellschaft haftet nur das Vermögen der Gesellschaft. Es besteht keine persönliche Haftbarkeit der Mitglieder.

5.  Organisation

Art. 10

Die Organe der Gesellschaft sind

  • Mitgliederversammlung
  • Vorstand
  • Revisionsstelle

6.  Mitgliederversammlung

Art. 11

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Gesellschaft. Sie muss ordentlicherweise einmal jährlich im 1. Trimester durchgeführt werden und wird durch den Vorstand einberufen. Die Einladung mit der Traktandenliste, dem Jahresbericht, der Jahresrechnung, dem Budget und dem Bericht der Revisionsstelle ergeht mindestens vier Wochen vorher an alle MitgIieder persönIich.
Nach der Versammlung wird das Protokoll innert zwei Monaten an alle Mitglieder versandt.

Ausserordentlicherweise kann die Mitgliederversammlung durch den Vorstand einberufen werden oder wenn ein Fünftel der MitgIieder es verlangt.

Art. 12

Die Kompetenzen der Mitgliederversammlung sind:

  • Genehmigung des Protokolls
  • Abnahme von Jahresbericht, Jahresrechnung und Budget
  • Festsetzung des Mitgliederbeitrages
  • WahI des Präsidenten und der übrigen MitgIieder des Vorstandes
  • Wahl der Revisionsstelle
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes
  • Behandlung von Anträgen, die der Versammlung durch Mitglieder vorgelegt werden und spätestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich eingereicht worden sind
  • Statutenänderungen
  • Auflösung der Gesellschaft

Art. 13

Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Versammlungsteilnehmerinnen und
-teilnehmer gehörlos ist. Bei Abstimmungen und Wahlen gilt in der Regel die Mehrheit der Stimmberechtigten; bei Stimmgleichheit trifft die Präsidentin/der Präsident den Stichentscheid. Für den Ausschluss eines Mitgliedes,
eine Statutenänderung  oder die Auflösung der Gesellschaft ist eine Mehrheit von dreivierteln der anwesenden Stimmberechtigen erforderlich.

7.  Vorstand

Art. 14

Der Vorstand ist das ausführende Organ der Gesellschaft.  Er besteht aus 3 bis 5 Mitgliedern. Die Mehrheit davon istgehörlos. Ihre Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Das Präsidium ist möglichst einem gehörlosen Mitglied zu übertragen. Der Vorstand beauftragt je eines seiner Mitglieder mit dem Vizepräsidium, dem Aktuariat und der Rechnungsführung.

Art. 15

Die Aufgaben des Vorstandes sind:

  • die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • die Führung der laufenden Geschäfte, die Verwaltung der Finanzen und
    die Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Anlässe
  • die Vertretung der Gesellschaft nach aussen
  • die Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
  • Beschlussfassung über alle Angelegenheiten, die nicht anderen Organen der Gesellschaft übertragen sind

Art. 16

Die rechtsverbindliche Zeichnung geschieht zu zweien durch den Präsidenten und Aktuar, stellvertretend durch den Vizepräsidenten und Kassier.

Art. 17

Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Seine Mitglieder haben Anspruch auf eine hinreichende Vergütung ihrerBarauslagen im Dienst der Gesellschaft. Für eine angemessene Anerkennung der geleisteten Arbeit ist Sorge zutragen.

8.  Revisionsstelle

Art. 18

Die Revisionsstelle besteht aus zwei Personen und einem Ersatzrevisor, die von der Vereinsversammlung für drei Jahre gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.
Die Mitglieder der Revisionsstelle prüfen jedes Jahr die Rechnungsführung und den Vermögensstand. Sie sind jederzeit berechtigt, in die Kassen- und Rechnungsführung Einblick zu nehmen.
Die Revisionsstelle legt der Vereinsversammlung einen schriftlichen Bericht vor.
Die Vereinsversammlung kann ein Revisions- oder Treuhandbüro mit den Aufgaben der Revisionsstelle beauftragen.

9.  Auflösung der Gesellschaft der Gehörlosen Schaffhausen

Art. 19

Bei einer Auflösung der Gesellschaft wird ihr gesamtes Vermögen der Ersparniskasse Schaffhausen zur treuhänderischen Verwaltung anvertraut. Wenn innerhalb von 10 Jahren  keine  Neugründung erfolgt, so ist es nach Ablauf dieser Frist für gehörlose Menschen im Kanton Schaffhausen einzusetzen.

10.     Inkrafttreten

Art. 20

Die vorstehenden Statuten treten mit der Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom 26. März 2022 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vom 25. November 1994 und vom 17. April 2004.

 

Schaffhausen, 12. April 2022
Gesellschaft der Gehörlosen Schaffhausen

Die Präsidentin: Manuela Tomasevic
Die Aktuarin: Yvonne Ryser  

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